News
Krypto - Deutschland: Krypto-Gewinne sollen ab 2027 ohne Haltefrist mit 25 Prozent besteuert werden
Das Bundesfinanzministerium will die einjährige Haltefrist für Bitcoin, Ether und andere Tauschkryptowerte im Privatvermögen abschaffen. So steht es im Referentenentwurf vom 30.09.2026: Gewinne aus dem Verkauf sollen künftig Kapitalerträge sein, mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus …
CryptoDAcademy · 13.10.2026, 10:19 Uhr · 1 Min. Lesezeit
Das Bundesfinanzministerium will die einjährige Haltefrist für Bitcoin, Ether und andere Tauschkryptowerte im Privatvermögen abschaffen. So steht es im Referentenentwurf vom 30.09.2026: Gewinne aus dem Verkauf sollen künftig Kapitalerträge sein, mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag. Wichtig vorab: Das ist ein Entwurf. Es gibt noch keinen Kabinettsbeschluss, der Bundestag hat nicht beraten, und der Bundesrat muss zustimmen. Bis zum Gesetz kann sich noch einiges ändern.
Bisher läuft es so: Coins, die du länger als ein Jahr hältst, kannst du als Privatperson steuerfrei verkaufen (private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG). Der Entwurf will die Veräußerung künftig „fristenunabhängig“ besteuern, und zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Wer und was betroffen ist
Die Regel gilt für „Tauschkryptowerte“. Gemeint sind Kryptowerte im Sinne der MiCA-Verordnung, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank ausgegeben oder garantiert zu sein. Der Entwurf nennt ausdrücklich Bitcoin und Ether. Ausgenommen sind E-Geld-Token nach MiCA, laut Begründung nur „einige wenige“ der Stablecoins. NFTs, Security-Token und Token, die einen realen Wert vermitteln, folgen weiter den Regeln für den vermittelten Wert.
Auch Staking und Lending sind erfasst. Einnahmen aus der Überlassung von Coins und der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung werden Kapitalerträge. Die Begründung nennt „klassisches Lending und passives Staking, aber auch dezentrale Geschäftsmodelle“. Airdrops und Bountys bekommen Anschaffungskosten von 0 Euro, besteuert wird dann beim späteren Verkauf.
Der Stichtag
Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten und für Coins gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 gekauft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände bleibt es laut Begründung bei den §§ 22 und 23 EStG, also weiter bei der Jahresfrist.
Der Haken: Staking- und Lending-Erträge, die nach dem 31.12.2026 aus Altbeständen zufließen, fallen bereits unter die neue Regel.
Steuer direkt an der Plattform
Ab 1. Januar 2028 sollen inländische Krypto-Dienstleister die Steuer direkt einbehalten, so wie eine Bank bei Aktien. Kennt die Plattform die Anschaffungskosten nicht und liefert der Anleger keine Angaben, rechnet sie mit einem Kauf nach dem 31.12.2026 und nimmt 50 Prozent des Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage. Zur Deckung der Steuer darf sie beim Tausch Krypto gegen Krypto Coins vom Konto des Kunden einziehen. Für Verluste gelten die Verrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 bzw. § 23 Abs. 3 EStG.
Was der Staat sich davon verspricht
Der Entwurf rechnet mit Mehreinnahmen von 70 Mio. Euro in 2027, 175 Mio. Euro in 2028 und danach 350 Mio. Euro pro Jahr. Nach sechs Jahren soll evaluiert werden. Bewertung und Verkaufsreihenfolge (etwa FIFO) soll eine Rechtsverordnung regeln, die Angaben zum Erfüllungsaufwand fehlen im Entwurf noch.
Für Anleger heißt das nach dem Entwurf: Was bis Ende 2026 gekauft wird, bleibt nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Was danach gekauft wird, ist beim Verkauf immer steuerpflichtig.
Hinweis: Das ist keine Steuerberatung. Im Einzelfall solltest du einen Steuerberater fragen.
Quellen
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Anlageberatung. Etwas falsch dargestellt? Schreib uns — wir berichtigen es.